Die DGZfP und die Mitglieder des Qualitätsverbunds Strahlenschutzkursstätten (QSK) bemühen sich momentan intensiv um Stellungnahmen bezüglich einer Fristverlängerung für die Aktualisierung der Fachkunde. Das Anschreiben des QSK bezüglich der Fristverlängerung finden Sie hier. Wir werden an dieser Stelle fortlaufend über den aktuellen Stand berichten.
Hintergrund: In nahezu allen Bundesländern ist der Schulungsbetrieb per Erlass auch für private außerschulische Bildungseinrichtungen bis mindestens 19.04.2020 untersagt. Wir als Strahlenschutzkursstätten sind daher, bis auf wenige Ausnahmen, zurzeit nicht in der Lage, Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz anzubieten. Da die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 48 der StrlSchV mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden muss, können Fristüberschreitungen bei der Aktualisierung auftreten.
Unabhängig von den Regelungen der einzelnen Bundesländer, bewahren Sie bitte die Anmeldung zum Aktualisierungskursus und ggf. die Absage (auch betriebsinterne Anweisung etc.) zum späteren Nachweis auf.
Aktuelle Informationen aus den einzelnen Bundesländern:
Bundesland |
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Baden-Württemberg |
Ablaufende Aktualisierungsfristen gelten ohne weitere Prüfung als eingehalten, wenn eine Kursanmeldung für vorliegt und die Kursteilnahme zum nächstmöglichen Termin erfolgt. Eine Aktualisierung sollte bis Ende 2020 angestrebt werden. Die vollständige Sonderregelung finden Sie hier. |
Bayern |
Fachkunden, werden ohne weitere Nachprüfung bis 30.06.20 verlängert. Es ist sobald als möglich eine Anmeldung zu einem Aktualisierungskurs vorzulegen. Dichtheitsprüfungen gelten bis 30.06.20 fort. Es ist sobald als möglich eine Beauftragung vorzulegen. Sachverständigenprüfungen an Beschleunigern müssen fristgerecht durchgeführt werden. Ausnahmen können für technische Geräte im Einzelfall mit der Behörde abgesprochen werden. Quelle: https://fs-ev.org/service/strahlenschutz-in-der-corona-krise/ Bitte wenden Sie sich ggf. an die zuständigen Behörden, LfU bzw. Gewerbeaufsichtsämter. |
Berlin |
Für die Aktualisierung der Fachkunde/Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 49 Absatz 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gelten ab dem 1. März 2020 die ablaufenden Aktualisierungsfristen als eingehalten, wenn die Kursteilnahme spätestens bis zum 31.12.2020 bei der zuständigen Stelle nachgewiesen wird. Weitere Informationen, auch zur ärztlichen Überwachung etc. finden Sie hier. |
Brandenburg |
Rückwirkend zum 1. März 2020 bis auf Widerruf gelten abgelaufene bzw. ablaufende Aktualisierungsfristen ohne weitere Prüfung als eingehalten, wenn die bereits angemeldete Kursteilnahme danach zum nächstmöglichen (beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kurs vom Veranstalter abgesagt wurde oder ob der Teilnehmer aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus absagt. Ich lege nahe, in diesen Fällen von förmlichen und gebührenpflichtigen Bescheiden abzusehen. Weitere Informationen auch zum Download über den Fachverband für Strahlenschutz e.V.. |
Bremen |
folgt |
Hamburg |
Sollte die Teilnahme an einem Aktualisierungskurs, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 vorgesehen ist, nicht erfolgen, wird bis zum 31.12.2020 auf den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 StrlSchV verzichtet. |
Hessen |
Das Hessische Umweltministerium hat seine Vollzugsbehörden (Regierungspräsidien) mit mehreren Erlassen gebeten, Covid-19-bedingte Fristüberschreitungen u.a. bei der Aktualisierung der Fachkunde / Kenntnisse, der ärztlichen Überwachung beruflich exponierter Personen Kat. A durch ermächtigte Ärzt*innen, Dichtheitsprüfungen, Sachverständigenprüfungen, Wartungsarbeiten und Unterweisungen bis auf Weiteres aufsichtlich zu dulden. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Anforderungen an den Personalbedarf und die Fachkunde gemäß Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“, soweit die strahlenschutzrechtlichen Schutzziele gewahrt bleiben. Das Vorgehen ist mit dem Hessischen Sozialministerium (Röntgeneinrichtungen/Radiologie) abgestimmt. Mit der Ärztlichen Stelle Hessen wurden entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit getroffen. |
Mecklenburg-Vorpommern |
Weitere Informationen über den Fachverband für Strahlenschutz e.V.. |
Niedersachsen |
folgt |
Nordrhein-Westfalen |
Mit einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), vom 13.03.2020 „Duldung von Fristüberschreitungen im Strahlenschutz aufgrund von SARS-CoV-2 / III A 3/Kat – 8517“ wurden die Bezirksregierungen in NRW gebeten, bis auf Weiteres, eine verspätete Aktualisierung – die durch verzögerte Strahlenschutzkurse aufgrund von SARS-CoV-2 begründet ist – anzuerkennen. |
Rheinland-Pfalz |
1. Im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 ablaufende Aktualisierungsfristen gelten ohne weitere Prüfung als eingehalten, wenn die Kursteilnahme danach zum nächstmöglichen (beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgt. 2. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kurs vom Veranstalter abgesagt wurde oder ob der Teilnehmer absagt (Erkrankung versteht sich von selbst, verstärkte Dienstverpflichtung v.a. im Krankenhaus, Kinderbetreuung, Vermeidung von Ansteckung für systemrelevante Funktionsträger oder aus persönlichem Risikoempfinden o.ä.). |
Saarland |
Weitere Informationen über den Fachverband für Strahlenschutz e.V.. |
Sachsen |
Im Zeitraum 01.03. bis 30.06.2020 ablaufende Fristen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden ohne weitere Prüfung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten verlängert; die Kursteilnahme sollte jedoch zum nächstmöglichen (d. h. beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgen. Die vollständige Information finden Sie hier. |
Sachsen-Anhalt |
Weitere Informationen über den Fachverband für Strahlenschutz e.V.. |
Schleswig-Holstein |
Die gem. § 48 Abs. 1 bzw. § 49 Abs. 3 StrlSchV vorgeschriebene Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre, ist derzeit u.a. wegen fehlender Kursangebote nicht möglich. Deshalb werden bei im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 ablaufende Aktualisierungsfristen aufsichtlich geduldet. Die Aktualisierung ist innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachzuholen und unaufgefordert gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Verfahren gem. § 50 StrlSchV zum Widerruf oder zur Überprüfung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz werden aus diesem Grund nicht geführt. Den vollständigen Text (auch mit Hinweisen zu Sachverständigen- und Dichtheitsprüfungen) finden Sie hier. |
Thüringen |
folgt |