Das Zertifizierungssystem, das von der DPZ kontrolliert und verwaltet wird, umfasst alle notwendigen Prozesse, um die Qualifizierung und Kompetenz einer Person zur Ausübung bestimmter Aufgaben in einem bestimmten ZfP-Verfahren und Produkt- oder Industriesektor nachzuweisen, mit dem Ziel einer Zertifizierung.
Die DPZ erfüllt die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist dafür von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.
Die DPZ:
Eine autorisierte Qualifizierungsstelle ist seitens der DPZ nicht eingerichtet.
Ein Prüfungszentrum darf innerhalb der Zertifizierungsstelle tätig sein oder eine unabhängige juristische Person oder Teil einer juristischen Person sein. Ein Prüfungszentrum kann auf dem Gelände eines Arbeitgebers eingerichtet sein. In diesem Fall muss die DPZ Kontrollen zur Sicherung der Unparteilichkeit und zum Schutz der Vertraulichkeit der Prüfungen fordern. Die Prüfungen dürfen ausschließlich in Anwesenheit und unter Kontrolle eines autorisierten Repräsentanten (Prüfungsbeauftragen) der DPZ erfolgen.
Der Arbeitgeber muss die persönlichen Angaben des Kandidaten dokumentieren, welche Ausbildung, Schulung und industrielle Erfahrung sowie Sehfähigkeit umfassen müssen und zur Zulassung notwendig sind. Wenn der Kandidat Selbstständiger ist, muss die industrielle Erfahrung von einem Referee bescheinigt werden.
Alle vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen werden von der DPZ verifiziert.
In Bezug auf das zertifizierte ZfP-Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für:
Diese Verantwortlichkeiten müssen vom Arbeitgeber in einer Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden.
Selbstständige müssen alle Verantwortlichkeiten übernehmen, die dem Arbeitgeber obliegen.
Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9712 und diesem Zertifizierungsprogramm stellt eine Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des zertifizierten ZfP-Personals dar. Es stellt keine Autorisierung zur Prüfung dar, weil diese weiterhin die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist; und das zertifizierte ZfP-Personal benötigt möglicherweise zusätzliche Spezialkenntnisse, z. B. über Ausrüstung, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Materialien und Produkte, die spezifisch für den Arbeitgeber sind.
Falls dies nach gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken gefordert ist, muss die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit der Qualitätssicherungsvorschrift des Arbeitgebers erfolgen, die jedwede Anforderung des Arbeitgebers an tätigkeitsspezifische Schulung und Prüfung beschreibt, die dazu dienen, die Kenntnisse des Zertifikatsinhabers über relevante Industrieregelwerke, Normen, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Ausrüstung und Zulassungskriterien für die zu prüfenden Produkte zu bestätigen.
Kandidaten müssen:
Zertifikatsinhaber müssen:
Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer innerhalb einer Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle muss durch angemessene Regelungen sicherstellen, dass die bei der Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer verwendeten Prüfungsfragen und Prüfungsstücke, dem Kandidaten nicht bekannt sind.
Ein Referee muss:
In Ergänzung zu DIN EN ISO 9712:2022-09 Punkt 5.9 b) gilt:
Eine nicht zertifizierte Person muss über Kenntnisse zu den Produkten, Regelwerken und Qualitätsanforderungen verfügen und durch Ihre Funktion im Unternehmen die Arbeitstätigkeit des Kandidaten einschätzen können.
Folgende Kriterien hinsichtlich der erforderlichen Kompetenz zur fachlichen Zertifizierungsentscheidung sind zu erfüllen und nachzuweisen: