Der Nachweis der Sehfähigkeit ist eine Voraussetzung für eine Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung im Rahmen dieses Zertifizierungsprogramms.
In Deutschland sind Normen keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen. Der Arbeitgeber kann daher nur auf Grundlage der DIN EN ISO 9712:2022-09 keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung von der Kandidaten verlangen.
Es liegt dennoch in der Verantwortung des Arbeitgebers, seinen Verpflichtungen gemäß DIN EN ISO 9712:2022-09, Abschnitte 5.5.1 und 5.5.2 nachzukommen und der Zertifizierungsstelle dies schriftlich zu bestätigen.
Als Hilfestellung für die Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen wir gern das folgende Merkblatt zur Verfügung.
Für die Übersendung der Sehfähigkeitsdaten verwenden Sie bitte den folgenden Vordruck.
Kandidaten und Zertifikatsinhaber müssen den Nachweis ausreichender Sehfähigkeit in Übereinstimmung mit 7.4.2. bis 7.4.4. erbringen und aufrechterhalten.
Vor der Zertifizierung und danach jährlich muss überprüft werden, ob die Nahsehfähigkeit den Anforderungen von DIN EN ISO 18490 entspricht oder ob sie ausreicht, um mindestens den Jäger-Nummer-1- oder Times-Roman-N4,5- oder gleichwertiger Buchstaben in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit einem oder beiden Augen, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können.
Vor der Zertifizierung, Rezertifizierung, Requalifizierung oder Erneuerung muss der Kandidat/Zertifikatsinhaber nachweisen, dass innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre ein Farbsehtest durchgeführt wurde.
Das Farbsehvermögen und/oder die Graustufenwahrnehmung müssen dafür ausreichen, dass die Person Kontraste zwischen Farben oder Grauschattierungen erkennen und unterscheiden kann, die bei den betreffenden ZfP-Verfahren/Techniken, wie vom Arbeitgeber festgelegt, benutzt werden.
Der Farbsehtest muss entweder bestätigen, dass die Person über ein annehmbares Farbsehvermögen ohne Einschränkungen verfügt, oder er muss die Einschränkungen der Farbwahrnehmung angeben.
Besteht eine Einschränkung der Farbwahrnehmung, so muss der Arbeitgeber bestätigen, ob dies zu Einschränkungen der verfahrens- oder anwendungsspezifischen Techniken führt.
Die Überprüfung der Nahsehfähigkeit, des Farbsehvermögens und/oder der Graustufenwahrnehmung muss von einem approbiertem Mediziner, Gesundheits- und Krankenpfleger, einem Augenarzt oder Optiker durchgeführt werden;
alternativ (nach DIN EN ISO 18490) von einer geschulten Fachkraft, welche schriftlich von Stufe 3-Personal des Arbeitgebers autorisiert wurde.
Der Arbeitgeber muss den Kandidaten bei der Zertifizierungsstelle oder bei der autorisierten Qualifizierungsstelle anmelden und die Gültigkeit der vorgelegten personenbezogenen Angaben bestätigen. Diese Information muss eine Erklärung über die für die Zulassung des Kandidaten erforderliche Sehfähigkeit beinhalten.
In Bezug auf das zertifizierte Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Sicherstellung, dass die Anforderung an die Nahsehfähigkeit jährlich und an das Farbsehvermögen alle 5 Jahre erfüllt ist.
Kandidaten, entweder angestellt, selbständig oder arbeitslos, müssen einen schriftlichen Nachweis über die Sehfähigkeit vorlegen, der den Anforderungen der DPZ genügt. Dazu ist das Datum der Untersuchung im Zertifizierungsantrag einzutragen und vom Arbeitgeber bestätigt werden.
Zertifikatsinhaber müssen sich einer jährlichen Überprüfung der Nahsehfähigkeit und alle fünf Jahre der Überprüfung des Farbsehvermögens in Übereinstimmung mit DIN EN ISO 9712, 7.4. unterziehen und die Testergebnisse dem Arbeitgeber vorlegen.
Der Kandidat muss die Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit vor der Qualifizierungsprüfung erfüllen.
Nach der Zertifizierung müssen die dokumentierten Prüfungen der Sehfähigkeit nach DIN EN ISO 9712 regelmäßig durchgeführt und durch den Arbeitgeber bestätigt werden.
Die Sehfähigkeitsbescheinigungen verbleiben beim Arbeitgeber. Liegen die Bescheinigungen der jährlich durchzuführenden Überprüfungen nicht vor oder können auf Verlangen nicht nachgewiesen werden, wird die Zertifizierung ungültig.