Die Prüfung bezieht sich auf ein ZfP-Verfahren, eine Technik, einen Industriesektor und/oder einen Produktsektor, falls anwendbar.
Das Verfahren, das für die Entwicklung und Auswahl der Prüfaufgaben angewendet wird, ist in der QSV beschrieben.
Die Prozesse für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen (siehe 8.4) sind so gestaltet, dass die Vertraulichkeit und Sicherheit von Prüfaufgaben und Prüfungsunterlagen sichergestellt ist.
Die praktischen Prüfungsstücke werden so aufbewahrt und überwacht, dass die Konsistenz und Fairness der Prüfungen aufgrund der von der DPZ angewendeten Prozesse sichergestellt sind.
Die Ergebnisse der Prüfungen bleiben bis zu fünf Jahre gültig, während der Kandidat die verbleibenden Zertifizierungsanforderungen erfüllt.
Für die Stufe 1 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:
— allgemeines Prüfungselement;
— spezielles Prüfungselement;
— praktisches Prüfungselement.
Für die Stufe 2 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:
— allgemeines Prüfungselement;
— spezielles Prüfungselement;
— praktisches Prüfungselement;
— Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung.
Für die Stufe 3 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:
— Prüfungselement Grundlagenprüfung, der aus den folgenden Teilen besteht:
— Teil A – Technische Kenntnisse;
— Teil B – Kenntnisse über Dokumente der Zertifizierungsstelle;
— Teil C – Stufe 2-Kenntnis der Verfahren;
— Prüfungselement Hauptverfahren, der aus den folgenden Teilen besteht:
— Teil D – Allgemeine Prüfung;
— Teil E – Spezielle Prüfung;
— Teil F – ZfP-Verfahrensbeschreibungen.
Für die Stufe 1 und Stufe 2 beträgt die Bearbeitungszeit im allgemeinen Prüfungselement zwei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage und im spezielle Prüfungselement drei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage.
Für die Stufe 3 beträgt die Bearbeitungszeit in Teil B und Teil E drei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage und in Teil A, Teil C und Teil D je zwei Minuten.
Frei zu beantwortende Fragen sind als Prüfungsfragen nicht zulässig. Die Bearbeitungszeiten für alle theoretischen und praktischen Prüfungselemente sowie die Anzahl der Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sind im Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“ aufgelistet.
Die Benutzung von Hilfsmitteln, wie z. B. Regelwerken, Normen, Spezifikationen, Verfahrensbeschreibungen und elektronischen Geräten ist nur zugelassen, wenn sie Bestandteil der Prüfungsunterlagen sind oder von der DPZ genehmigt wurden.
Das allgemeine Prüfungselement besteht aus mindestens 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen und wird nach dem Zufallsprinzip aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen von der DPZ anerkannten Fragensammlung für das allgemeine Prüfungselement ausgewählt.
Das spezielle Prüfungselement besteht aus mindestens 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen, die aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen, von der DPZ anerkannten Fragensammlung für das spezielle Prüfungselement nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
Falls das spezielle Prüfungselement zwei oder mehr Sektoren abdeckt, beträgt die Mindestzahl der Fragen, unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren, mindestens 30 (siehe auch Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“).
8.2.3.1. Das praktische Prüfungselement umfasst die Anwendung des Prüfverfahrens für die vorgegebenen Prüfungsstücke, die Aufzeichnung (und für Stufe 2-Kandidaten die Bewertung) der Ergebnisdaten im erforderlichen Umfang sowie die Protokollierung der Ergebnisse in der geforderten Form. Stücke (sogenannte Übungsstücke), die zu Schulungszwecken benutzt wurden, dürfen nicht zur Prüfung verwendet werden.
8.2.3.2. Jedes Prüfungsstück muss eindeutig gekennzeichnet sein, und für jedes muss eine Prüfungsstückdokumentation vorliegen, in der alle Einstellungen der Ausrüstung (sofern zutreffend) für die Erkennung der festgelegten Inhomogenitäten enthalten sind. Markierungen dürfen die praktische Prüfung oder Inspektion des Prüfungsstückes nicht stören und müssen, wenn möglich, vor dem Kandidaten geheim gehalten werden, wenn das Prüfungsstück in der Prüfung genutzt wird, um einen möglichen Informationsvorsprung durch die Kandidaten zu verhindern. Die Prüfungsstückdokumentationen werden auf der Grundlage von mindestens zwei unabhängigen Prüfungen erstellt und von einem Stufe 3-Zertifikatsinhaber in diesem Verfahren überprüft. Die unabhängigen Prüfberichte, aus denen die Prüfungsstückdokumentationen erstellt werden, werden als Aufzeichnungen aufbewahrt.
8.2.3.3. Prüfungsstücke müssen für einen (oder mehrere) Sektor(en) spezifisch sein, praktische Prüfsituationen darstellen und müssen typische Inhomogenitäten enthalten, die üblicherweise während der Fertigung oder im Betrieb auftreten. Sie dürfen natürlich oder künstlich erzeugt sein. Anstelle von physischen Prüfungsstücken können Datensätze, digitale Röntgenbilder und/oder Filme verwendet werden, es muss jedoch mindestens ein physisches Prüfungsstück untersucht werden.
Prüfungsstücke, welche für die Justierung oder zur Bestimmung von Dicke, Beschichtungs- oder Werkstoffeigenschaften verwendet werden, brauchen keine Inhomogenitäten zu enthalten. Im Falle von RT brauchen die zu prüfenden Prüfungsstücke keine Inhomogenitäten zu enthalten. Inhomogenitäten sind in den Datensätzen oder Röntgenbildern für die Stufe 2-Auswertung enthalten.
8.2.3.4. Die DPZ stellt sicher, dass die Anzahl der zu prüfenden Prüfungsstücke der betreffenden Stufe, dem ZfP-Verfahren und dem Sektor angepasst ist und dass die Prüfungsstücke auswertbare Inhomogenitäten enthalten. Die Anzahl der in den praktischen Prüfungen in der Stufe 1 und Stufe 2 zu prüfenden Prüfungsstücke muss den Angaben in Anhang B entsprechen.
8.2.3.5. Der Stufe 1-Kandidat muss der (den) vom Prüfungsbeauftragten/der DPZ bereitgestellten ZfP-Prüfanweisung(en) folgen.
8.2.3.6. Der Stufe-2-Kandidat muss die anwendbare ZfP-Technik auswählen und die einem angegebenen Regelwerk oder einer angegebenen Norm bzw. Spezifikation entsprechenden Betriebsbedingungen bestimmen.
8.2.3.7. Die für die Prüfung erlaubte Zeit ist von der DPZ festgelegt (siehe Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“).
8.2.4.1 Das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung enthält das Erstellen einer schriftlichen ZfP-Prüfanweisung durch den Stufe 2-Kandidaten.
8.2.4.2 Die Wichtung der Angaben für das Prüfungselement der schriftlichen ZfP-Prüfanweisungen erfolgt gemäß Tabelle D.2.
8.2.5.1. Das allgemeine Prüfungselement, das spezielle Prüfungselement, das praktische Prüfungselement und das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung müssen getrennt voneinander bewertet werden. Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.
8.2.5.2. Das praktische Prüfungselement muss auf Grundlage von Posten 1 bis Posten 3 in Tabelle 4, mit den empfohlenen Wichtungsfaktoren bewertet werden. Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für den Posten 3 der praktischen Prüfung für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.
Tabelle 4 — Themen und Wichtungsfaktoren für die Bewertung — Praktisches Prüfungselement
Posten | Thema | Wichtungsfaktor | |
Stufe 1 | Stufe 2 | ||
% | % | ||
1 | Kenntnis der ZfP-Ausrüstung und der ZfP-Prüfmittel | 20 | 10 |
2 | Anwendung des ZfP-Verfahrens | 35 | 26 |
3 | Das Auffinden und Protokollieren von Anzeigen oder Inhomogenitäten | 45 | 64 |
Summe | 100 | 100 | |
Tabelle D.1 unterstützt mit zusätzlichen Einzelheiten für jeden Posten, die zu berücksichtigen sind. |
8.2.5.3. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, müssen Stufe 1-Kandidaten in jedem Prüfungselement (allgemeines, spezielles und praktisches) eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen. Im praktischen Prüfungselement muss eine Bewertung von mindestens 70 % für jedes geprüfte Prüfungsstück erreicht werden.
8.2.5.4. Die Zertifizierungsstelle darf einige obligatorisch zu protokollierende Inhomogenitäten klassifizieren.
Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für das praktische Prüfungselement für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.
8.2.5.5. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, müssen Stufe 2-Kandidaten in jedem Prüfungselement (allgemeiner, spezieller, praktischer und Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung) eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen. Für jedes geprüfte Prüfungsstück und für jede erstellte ZfP-Prüfanweisung muss eine Bewertung von mindestens 70 % erreicht werden. Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für das praktische Prüfungselement für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.
Das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung muss nach Anhang D bewertet werden.
Die Prüfanweisungen für AT-Prüfungen dürfen sich auf ein Prüfungsstück beziehen, das nicht während des praktischen Prüfungselements geprüft wurde.
Alle Kandidaten für die Stufe 3-Zertifizierung müssen das praktische Prüfungselement der Stufe 2 im betreffenden Sektor und Verfahren erfolgreich (mit einer Bewertung von ≥ 70 %) abgeschlossen haben; ausgenommen ist der Entwurf von ZfP-Prüfanweisungen. Ein Kandidat, der bereits in Stufe 2 in demselben ZfP-Verfahren und demselben Sektor zertifiziert ist, ist vom erneuten praktischen Prüfungselement der Stufe 2 befreit.
8.3.2.1. Diese schriftliche Prüfung muss die Grundlagenkenntnisse des Kandidaten abfragen und dabei mindestens die Anzahl von Multiple-Choice-Prüfungsfragen nutzen, die in der Tabelle 5 angegeben sind. Prüfaufgaben werden nach dem Zufallsprinzip aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen von der DPZ anerkannten Fragensammlung für den Prüfungsteil Grundlagenkenntnisse ausgewählt.
Tabelle 5 — Mindestanzahl der Fragen für den Prüfungsteil Grundlagenkenntnisse für Stufe 3
Teil | Thema | Anzahl der Fragen |
A | Technische Kenntnisse aus der Werkstoffkunde und Verfahrenstechnologie. | 25 |
B | Kenntnisse des auf diesem Dokument beruhenden Qualifizierungs- und Zertifizierungssystems der Zertifizierungsstelle. Bei dieser Prüfung dürfen Unterlagen zugelassen werden. | 10 |
C | Allgemeine Kenntnisse aus mindestens vier Verfahren, so wie sie für die Stufe 2 erforderlich sind und vom Kandidaten aus den in Tabelle 1 aufgeführten Verfahren ausgewählt wurden. Diese vier Verfahren müssen mindestens ein volumetrisches Verfahren (UT oder RT) einschließen. | 15
für jedes Prüfverfahren (insgesamt 60) |
8.3.2.2. Es wird empfohlen, erst das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse abzulegen, der unter der Voraussetzung gültig bleibt, dass danach innerhalb von fünf Jahren das erste Prüfungselement im Hauptverfahren abgelegt wird. Ein Kandidat mit gültigem Stufe 3-Zertifikat ist von der Wiederholung des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse befreit.
Diese schriftliche Prüfung muss die Kenntnisse des Kandidaten im Hauptverfahren abfragen und dabei mindestens die nach Tabelle 6 geforderte Anzahl an Multiple-Choice-Prüfungsfragen nutzen. Die Prüfaufgaben werden nach dem Zufallsprinzip aus dem aktuellen, von der Zertifizierungsstelle genehmigten Fragenkatalog, ausgewählt.
Tabelle 6 — Mindestanzahl der Fragen für das Prüfungselement Hauptverfahren
Posten | Thema | Anzahl der Fragen |
D | Stufe 3-Kenntnisse für das angewendete ZfP-Prüfverfahren. | 30 |
E | Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem betreffenden Sektor einschließlich der anzuwendenden Regelwerke, Normen, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen. Bei dieser Prüfung dürfen Unterlagen wie Regelwerke, Normen, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen zugelassen werden. | 20 |
F | Entwurf einer oder mehrerer ZfP-Verfahrensbeschreibungen in dem entsprechenden Sektor. Die geltenden Regelwerke, Normen, Spezifikationen und anderer Verfahrensbeschreibungen müssen dem Kandidaten zur Verfügung stehen.
Für einen Kandidaten, der bereits eine ZfP-Verfahrensbeschreibung in einer zuvor erfolgreich abgelegten Stufe 3-Prüfung entworfen hat, darf die Zertifizierungsstelle den Entwurf einer Verfahrensbeschreibung durch eine Fehleranalyse einer bestehenden ZfP-Verfahrensbeschreibung aus dem relevanten Verfahren und Sektor ersetzen, die Fehler und/oder Auslassungen enthält. |
— |
Anwendbare Hilfsmittel (8.1.4) sind festgelegt und werden den Kandidaten mitgeteilt. Diese Hilfsmittel dürfen von der DPZ zur Benutzung bei den Prüfungen bereitgestellt werden. |
Die Bewertung der Prüfungselemente Grundlagenkenntnisse und Hauptverfahren muss getrennt erfolgen. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, muss ein Kandidat sowohl das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse als auch das Prüfungselement im Hauptverfahren bestehen.
Für die drei Teile A, B und C des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse und die Teile D und E des Prüfungselements Hauptverfahren gelten die folgenden Anforderungen.
Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.
Um das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse erfolgreich abzulegen, muss der Kandidat in jedem der Teile A, B und C eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen.
Um diese Prüfung erfolgreich abzulegen, muss der Kandidat in jedem der Teile D, E und F eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen.
Die Wichtung für die ZfP-Verfahrensbeschreibung ist in Tabelle D.3 enthalten.
8.4.1. Alle Prüfungen müssen in Prüfungszentren durchgeführt werden, die von der DPZ eingerichtet, anerkannt und überwacht werden.
8.4.2. Bei der Prüfung muss der Kandidat dem Prüfungsbeauftragten oder dem Aufsichtführenden einen gültigen Identifikationsnachweis vorlegen.
Zudem muss er in der offiziellen Teilnehmerliste enthalten sein, oder kann nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch den Prüfungsbeauftragten dieser Liste hinzugefügt werden.
8.4.3. Jeder Kandidat, der während des Prüfungsablaufs die Prüfungsordnung nicht befolgt bzw. Betrugsversuche verübt oder unterstützt, muss von allen weiteren Qualifizierungsprüfungen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgeschlossen werden.
8.4.4. Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.
8.4.5. Schriftliche (ob E-Assessment oder konventionell) und praktische Prüfungen müssen durch einen Prüfungsbeauftragten beaufsichtigt werden. Dieser kann nach den Regeln der QSV Aufsichtführende einsetzen.
8.4.5.1. Als Prüfungsbeauftragte zu Prüfungen für die Sektoren IrI und IrW sind nur Personen zugelassen, die von der DPZ als Prüfungsbeauftragte für das entsprechende Verfahren zugelassen sind und in der Regel entweder Mitarbeiter des Prüfungszentrums Bahn oder Dozent im Ausbildungszentrum Wittenberge sind. Ausnahmen regelt die DPZ in Absprache mit dem Prüfungszentrum Bahn.
8.4.6. In der praktischen Prüfung darf ein Kandidat mit Zustimmung des Prüfungsbeauftragten seine eigene Ausrüstung benutzen.
8.4.7. Kandidaten dürfen persönliche Hilfsmittel nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prüfungsbeauftragten verwenden.
8.5.1. Ein Kandidat, der wegen unethischen Verhaltens von der Prüfung ausgeschlossen wird, darf die Prüfung erst nach einer Wartezeit von 12 Monaten wiederholen (siehe 8.4.3).
8.5.2. Ein Kandidat, der einen oder mehrere Elemente oder Teile (z. B. das allgemeine, das spezielle, das praktischen Prüfungselement, Teil A, Teil B, Teil C usw.) einer Prüfung nicht besteht, darf die nicht bestandenen Prüfungselemente oder -teile höchstens zweimal wiederholen.
Die Wartezeit für eine Wiederholung beträgt einen Monat. Sie darf verkürzt werden, wenn eine weitere Schulung von mindestens einen halben Tag Dauer bei einer anerkannten Schulungsorganisation zufriedenstellend abgeschlossen wurde.
Die Wiederholung muss spätestens zwei Jahre nach der Erstprüfung durchgeführt werden.
8.5.3. Ein Kandidat, der in der zweiten Wiederholungsprüfung Prüfungselemente/ -teile nicht besteht, muss danach eine vollständige Qualifizierungsprüfung erfolgreich absolvieren und zuvor eine weitere Schulung bei einer anerkannten Schulungsorganisation zufriedenstellend abschließen.
8.6.1. Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, muss sektorbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für den neuen Sektor ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für den neuen Sektor zu schreiben.
ANMERKUNG Ergänzungsprüfungen für Techniken sind im Abschnitt 9.3.3.1.1. beschrieben.
8.6.2. Eine in der Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, braucht nur die sektorspezifischen Teile E und F des Prüfungsteils im Hauptverfahren abzulegen (siehe Tabelle 6).
8.6.2.1. Eine Person für die Stufe 3 wird nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert. Für die Abwicklung von ZfP im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur zuständige Personen müssen Qualifizierungsstufe 2 des jeweiligen Verfahrens im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur haben.