A.2. Zugang zum Industriesektor Irs
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A.2.1. Stufe 3
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A.2.1.1. Zugang mit Zertifikat der Stufe 3 im Sektor Is
Zusätzlich zu den erfüllten Bedingungen nach DIN EN ISO 9712 und diesem Zertifizierungsprogramm zur Zertifizierung in der Stufe 3 im Sektor Is müssen die Bedingungen für die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9712 in der Stufe 2 im Sektor IrI oder IrW erfüllt sein.
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A.2.1.2. Zugang mit Zertifikat oder Qualifizierungsprüfung der Stufe 1 oder Stufe 2 im Sektor IrW oder der Stufe 2 im Sektor IrI
Zusätzlich zu den erfüllten Bedingungen nach DINEN ISO9712 zur Zertifizierung in der Stufe 1 oder Stufe 2 im SektorIrW oder in der Stufe 2 im Sektor IrI müssen die Bedingungen für die Zertifizierung nach DINEN ISO 9712 in der Stufe 3 im SektorIs erfüllt sein.
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A.2.1.3. Ausstellung des Zertifikats im Sektor Irs
Sobald alle Anforderungen nach diesem Zertifizierungsprogramm erfüllt sind, kann ein Zertifikat für den Sektor Irs ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Zertifikate (Stufe 1-Zertifikat im Sektor IrW oder Stufe 2-Zertifikat im Sektor IrI/IrW und/oder Stufe 3-Zertifikat im Sektor Is), die als Grundlage für die Ausstellung des neuen Zertifikats im Sektor Irs herangezogen wurden, bleiben gültig.
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A.2.2. Requalifizierung im Sektor Irs
Die Requalifizierung ist im Abschnitt 11. „Rezertifizierung / Requalifizierung“ beschrieben.
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A.3. Druckgeräterichtlinie (DGRL) - Richtlinie 2014/68/EU
Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 27. Juni 2014, Seite 164, veröffentlicht. Sie löste die bisherige Richtlinie 97/23/EG zum 19. Juli 2016 ab.
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A.3.1. Zulassung von ZfP-Personal nach Richtlinie 2014/68/EU
Personal, das bei der zerstörungsfreien Prüfung von Druckgeräten beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich um Prüf- oder Aufsichtspersonal handelt, benötigt eine besondere Zulassung.
Im Abschnitt 3.1.3 des Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU heißt es dazu:
„Bei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 anerkannt wurde, zu billigen.“
Diese Billigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Schulung und Qualifizierungs-, Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung „dauerhafte Verbindungen“ (Schweißverbindungen – Sektoren Pw, Is, IrW oder Irs) beinhaltete. -
Sektoren nach DIN EN 473, Anwendung bis zum 31.12.2012:
Produktsektoren
1 Gussstücke 2 Schmiedestücke 3 geschweisste Produkte 4 Rohre 5 Walzerzeugnisse Industriesektoren (enthalten mehrere Produktsektoren)
6 Metallerzeugung und Herstellung 7 Dienstleistungen an Ausrüstungen, Anlagen und Bauwerken 8 Luft- und Raumfahrt 9 Eisenbahn-Instandhaltung