Mit Wirkung zum 26.11.2019 ist eine Änderung des Strahlenschutzgesetzes in Kraft getreten.
Notwendig wurde die Änderung durch den Artikel 88 des âZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)â, das im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Bitte beachten Sie, dass der Strahlenschutzverantwortliche, unabhängig von der Relevanz der Änderungen für die ZfP, dafür zu sorgen hat, dass das StrlSchG und die StrlSchV in der aktuellen Fassung zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden.