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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Im April 2017 ist das novellierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund, dass mit der Novellierung der Missbrauch von Werksvertragsgestaltungen verhindert werden soll, haben sich einige deutliche Veränderungen zu den früheren Vorgaben ergeben. Der wesentliche Unterschied besteht in einer Art Beweislastumkehr, die nun den Auftraggeber/Entleiher in die Verantwortung nimmt.

Besondere Risiken für den Auftraggeber:

  • Werk-/Dienstverträge dürfen nicht die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung in der vertraglichen Wirklichkeit erfüllen.
  • Durch einen Verstoß können unbeabsichtigt Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher/Auftraggeber entstehen.
  • Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des AÜG handelt es sich um einen Straftatbestand, der mit hohen Geldstrafen und Freiheitsentzug geahndet werden kann. Schwerpunktermittlungen von den Hauptzollämtern, der Deutschen Rentenversicherung und den Staatsanwaltschaften wurden begonnen.

Dieses Thema wird in der nächsten ZfP-Zeitung nochmals aufgegriffen.

D. Treppmann, M. Purschke

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