Ein Kandidat, der alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt, muss zertifiziert werden, und die DPZ muss einen Nachweis dieser Zertifizierung zur Verfügung stellen. Dies kann durch das Ausstellen gedruckter Zertifikate, digitaler Zertifikate und/oder durch elektronisches Hochladen und Anzeigen der relevanten Information in einer Onlinedatenbank der DPZ erfolgen. Die DPZ darf auch eine Ausweiskarte ausstellen, die (eine) Maßnahme(n) zur Verhinderung von Fälschungen enthalten muss.
Zertifikate enthalten mindestens folgende Angaben:
Falls die zuvor aufgelisteten Angaben direkt von der Webseite der DPZ ausgedruckt werden können, muss der Ausdruck das Druckdatum und einen Hinweis enthalten, dass der derzeitige Zertifizierungsstatus auf der Homepage der DPZ nachgeprüft werden kann.
Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, erweitert, eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder verlängert. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt höchstens 5 Jahre.
Zertifikate in den Sektoren IrI und IrW verlieren Ihre Gültigkeit nach 5 Jahren bezogen auf das Prüfungsdatum.
Um gültig zu sein, müssen Zertifikate durch eine aktuelle jährliche Überprüfung der ausreichenden Nahsehfähigkeit und eine aktuelle Überprüfung des Farbsehvermögens alle fünf Jahre nach 7.4 begleitet werden.
Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, wenn alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung durch die DPZ.
Die Erweiterung des Geltungsbereichs ist für Sektoren oder Techniken möglich. Für die Erweiterung ist eine zusätzliche Schulung und Prüfung nach Abschnitt 8.6. erforderlich.
Kandidaten müssen mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass sie eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 oder den Tabellen des Anhangs F angegeben, in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.
Für die Erweiterung des Geltungsbereiches um weitere Sektoren gilt der Abschnitt 8.6.1.
Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.
Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren die Technik wechselt oder eine andere Technik hinzufügt, muss technikbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für die neue Technik ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für die neue Technik zu schreiben.
Nach dem Ermessen der DPZ darf der zusätzliche Geltungsbereich zu der bestehenden Zertifizierung hinzugefügt werden und ein neues Zertifikat mit einer neuen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
Die DPZ kann ein neues Zertifikat mit einem abweichenden, eingeschränkten Geltungsbereich in den folgenden Fällen ausstellen, sofern die dafür benötigten Bedingungen erfüllt werden:
Werden bei der DPZ zur Zertifizierung benötigte Nachweise eingereicht, die nur eine eingeschränkte Zertifizierung zulassen, darf nur ein Zertifikat mit Einschränkung des Geltungsbereichs ausgestellt werden.
Nicht bestandene Prüfungen stellen keine hinreichende Grundlage für eine eingeschränkte Zertifizierung dar. Gegebenenfalls kann die Wiederholungsprüfung auf einen eingeschränkten Geltungsbereich (siehe a) bis e) abgestimmt werden.
Die Zertifizierung wird durch die DPZ ausgesetzt:
Die Zertifizierung darf durch die DPZ wiedereingesetzt werden:
Das ursprüngliche Ablaufdatum des ausgesetzten Zertifikates wird bei der Wiedereinsetzung ohne Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung (z. B. bei Einreichen von Nachweisen) nicht geändert. Bei Ablegen einer Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung beginnt der neue Zertifizierungszeitraum mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung der DPZ.
Die Zertifizierung wird durch die DPZ zurückgezogen:
Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. a) zurückgezogen wurde, muss der Kandidat, um die Zertifizierung in einem ZfP-Verfahren wieder zu erlangen:
Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. d) zurückgezogen wurde, ist davon auszugehen, dass eine erneute Zertifizierung nicht möglich ist. Sollte der DPZ dennoch ein überprüfbarer Nachweis vorgelegt werden, dass die körperliche Unfähigkeit nicht mehr besteht, gelten die Anforderungen aus 9.3.4.1. a), b), c) oder 9.3.6. b).
Personen, denen Aufgrund des Verstoßes gegen die Berufsethischen Regeln (9.3.5 a)) das Zertifikat entzogen wurde, können frühestens drei Jahre nach Entzug erneut die für die DPZ akzeptable Schulung absolvieren und für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente ablegen.