Eine Schulung für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person ist nachzuweisen, sofern diese im Rahmen der Umsetzung der SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe verlangt wird.
Dies gilt in der Regel für:
- den genehmigungsbedürftigen Umgang (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG) mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG (sog. Kleine Mengen Kernbrennstoff) – insbesondere Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen (HRQ)
- die genehmigungsbedürftige Beförderung (vgl. § 27 StrlSchG) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG – auch sofern eine Erstreckung im Rahmen einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 AtG erfolgt (vgl. § 27 Abs. 2 StrlSchG)
Bitte beachten Sie, dass die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe nicht automatisch auf bereits bestehende Genehmigungen zugreift. Seit dem 01. Januar 2021 muss die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe bei Neuanträgen berücksichtigt werden.
Die DGZfP führt die Schulungen in Kooperation mit der Simedia Akademie GmbH durch.