Zum 31. Dezember 2018 sind das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vollumfänglich in Kraft getreten. Die Inhalte der bisher gültigen Verordnungen (StrlSchV und RöV) sind in die neuen Gesetzes- und Verordnungstexte übernommen worden. Das Strahlenschutzrecht wurde auf Grundlage der 2013/59/Euratom grundlegend modernisiert.
Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern wird mit dem Jahreswechsel über das StrlSchG und die StrlSchV geregelt.
Für die ZfP haben wir im Folgenden einige Übergangsregelungen zusammengestellt:
- Bei bestehenden Genehmigungen für den Umgang mit hochradioaktiven Stoffen (HRQ) sind bis zum 31. Dezember 2020 Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen nachzuweisen.
- Bei bestehenden Genehmigungen, für die Beförderung radioaktiver Stoffe, ist bis zum 31. Dezember 2021 ein Strahlenschutzbeauftragter für die Beförderung zu bestellen. Nach dem 31. Dezember 2018 ist der Strahlenschutzbeauftragte für die Beförderung Genehmigungsvoraussetzung.
- Der Jahresdosisgrenzwert für die Augenlinsen von 20 mSv (Organdosis, beruflich strahlenexponierte Person) darf nicht überschritten werden. Für Personen der Bevölkerung gilt ein Jahresdosisgrenzwert von 15 mSv (Organdosis).
- Bestehende Strahlenschutzanweisungen sind bis zum 31. Dezember 2019 an die neue Gesetzgebung und ggf. an alle Strahlengeräte (s. a. u.) anzupassen.
ACHTUNG: Auch für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (ortsfest und ortsveränderlich) ist die Strahlenschutzanweisung ab 2019 eine Genehmigungsvoraussetzung. Betriebe, die über keine Strahlenschutzanweisung verfügen müssen diese bis zum 01. Januar 2020 erstellen und ggf. bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Die Angaben im HRQ-Register, über hochradioaktive Strahlenquellen, sind bis zum 31. Dezember 2019 zu aktualisieren und zu ergänzen.
- Bis zum 30. März 2019 ist für jede amtlich überwachte Person (auch Strahlenpassinhaber) eine Strahlenschutzregisternummer beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zu beantragen.
- Bis zum 31. Dezember 2018 registrierte Strahlenpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Die Strahlenschutzregisternummer muss bis zum 30. Juni 2019 in alle Strahlenpässe eingetragen werden.
- Nach dem 31. Dezember 2018 genießen die Strahlenschutzbeauftragten Kündigungsschutz.
Mit dem Jahreswechsel müssen die aktuellen Rechtsvorschriften – das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – ständig zur Einsicht verfügbar gehalten werden, elektronisch genügt.