Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) tritt in die entscheidende Phase ein. Am 25.01.2017 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Barbara Hendricks den Entwurf des Strahlenschutzgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl 2017 verabschiedet werden.
Bei Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, könnten damit die ersten Regelungen zur Optimierung des Notfallschutzes bis Ende dieses Jahres umgesetzt werden. Weitere Neuregelungen sollen dann auf Verordnungsebene bis Ende 2018 umgesetzt werden. Das BMUB hat hierfür auch eine FAQ-Seite eingerichtet. (Quelle: Pressemitteilung des BMUB vom 25.01.2017)
Strahlenschutzgesetz (Gesetzesentwurf der Bundesregierung)
Die angestrebte schnelle Optimierung des Notfallschutzes betrifft u. U. auch die ZfP. Die Übergangsvorschrift §197 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG besagt, dass Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nur dann fortgelten, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Voraussetzung nach § 13 Absatz 4 StrlSchG erfüllt ist.
§ 13 Absatz 4 StrlSchG: Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen wird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und geeignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind.
Welcher Handlungsbedarf sich hieraus für die ZfP ergibt, ist noch nicht klar.