Seit dem 01. Januar 2021 ist die Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe) veröffentlicht.
Die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen von Genehmigungsanträgen für Umgang, Lagerung oder Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen ist gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 5 StrlSchG als „erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ gefordert.
Eine Schulung für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person ist nachzuweisen, sofern diese im Rahmen der Umsetzung der SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe verlangt wird. Dies gilt in der Regel für:
- den genehmigungsbedürftigen Umgang (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG) mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG und Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3 StrlSchG (sog. Kleine Mengen Kernbrennstoff) – insbesondere Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen (HRQ)
- die genehmigungsbedürftige Beförderung (vgl. § 27 StrlSchG) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1 StrlSchG – auch sofern eine Erstreckung im Rahmen einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 AtG erfolgt (vgl. § 27 Abs. 2 StrlSchG)
Bitte beachten Sie, dass die SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe nicht automatisch auf bereits bestehende Genehmigungen zugreift.
Schulungstermine
Die DGZfP bietet in Kooperation mit der Simedia Akademie GmbH Schulungen für die mit Sicherungsaufgaben betraute Person an.
Wenige Plätze sind für den ersten Schulungstermin in Dortmund vom 30.11. – 02.12.2021 noch frei.
Teilnahmevoraussetzungen und Anmeldung
Weitere Termine folgen in Kürze.
Bei Fragen wenden Sie sich gern jederzeit an unsere Strahlenschutzabteilung:
Tel.: +49 30 67807-177
Mail: strahlenschutz@dgzfp.de