Personen, die ein DPZ-Zertifikat führen oder am Zertifizierungsprogramm der DPZ mitwirken (im folgenden Text ZfP-Fachleute genannt), müssen nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass durch ihre Tätigkeit Personen- und Sachschäden vermieden werden und dass das öffentliche Interesse gewahrt wird. Sie bekennen sich zu diesen berufsethischen Regeln.
Integrität
ZfP-Fachleute sind verpflichtet, sich im Berufsleben gegenüber jedermann loyal und unparteiisch zu verhalten und ihre ZfP-Kenntnisse und -Fertigkeiten entsprechend einzusetzen.
Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit
Es ist Aufgabe der ZfP-Fachleute, bei der Ausübung der beruflichen ZfP-Tätigkeit das Wohl der Öffentlichkeit zu wahren und zu schützen. In der Wahrnehmung dieser Aufgabe müssen sie gegebenenfalls rechtzeitig zuständige Stellen informieren, bestimmte Verantwortungen ablehnen oder entsprechende Konsequenzen ziehen. ZfP-Fachleute dürfen nur insoweit Verantwortung übernehmen, als sie durch Ausbildung und Erfahrung hierzu qualifiziert sind; sie müssen jederzeit objektiv handeln, berichten und bewerten sowie ihre fachlich fundierte Ansicht zum Ausdruck bringen.
Weitergabe von Informationen
ZfP-Fachleute werden keine Informationen aus Eigennutz oder zum persönlichen Vorteil an Dritte weitergeben, die der Sache der zerstörungsfreien Prüfung schaden könnten. Allen Veröffentlichungen über die zerstörungsfreie Prüfung sollen fundierte Untersuchungen und Kenntnisse zu Grunde liegen.
Interessenskonflikte
Grundsätzlich sollten ZfP-Fachleute bestrebt sein, Konfliktsituationen zu vermeiden. Im Falle einer unvermeidbaren Situation sollen sie jedoch umgehend die Hintergründe dem jeweiligen Partner offen darlegen.
ZfP-Fachleute haben ohne jeglichen Eigennutz und persönlichen Vorteil zu handeln, zu bewerten und zu entscheiden.
Verhältnis zum Arbeitgeber
ZfP-Fachleute müssen in einem eindeutig definierten Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Funktion, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit muss klar geregelt sein. Dies gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige.
Fehlverhalten
ZfP-Fachleute dürfen keine Berichte oder andere Qualitätsdokumente unterschreiben deren Inhalt sie nicht nach bestem Wissen in vollem Umfang bestätigen können oder für die sie nicht verantwortlich sind.
ZfP-Fachleute dürfen Zertifikate oder Kopien davon nicht verändern und dürfen nicht zulassen, dass in Ihrem Namen missbräuchlich gehandelt wird.
Verstoß gegen die berufsethischen Regeln
Verstoßen ZfP-Fachleute gegen diese berufsethischen Regeln, werden alle Zertifikate, die von der DPZ für diese ausgestellt worden sind, von der DPZ für ungültig erklärt. Für ungültig erklärte Zertifikate müssen an die DPZ zurückgegeben werden.
Verstöße gegen andere Regeln oder Grundsätze
Verstöße gegen Regeln oder Grundsätze von Berufsverbänden können ebenso dazu führen, dass die von der DPZ ausgestellten Zertifikate von der DPZ für ungültig erklärt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ZfP-Tätigkeiten im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen ausgeübt werden.
Bekannt gewordene Verstöße gegen die berufsethischen Regeln werden vor den Programmausschuss der DPZ gebracht und können dazu führen, dass das Zertifikat für ungültig erklärt wird.
Aus formalen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die zertifizierte Person alle im Anwendungsbereich des Kompetenzzertifikates gegen sie erhobenen Beanstandungen aufzuzeichnen hat.