Die Mindesterfahrungszeit, die vor der Prüfung im entsprechenden Sektor gesammelt werden muss, wird von der DPZ auf 0 % der geforderten industriellen Erfahrung festgelegt, um die um eine mögliche Diskriminierung u. a. von Arbeitsuchenden, Umschülern und Auszubildenden auszuschließen.
Die Mindestdauer der industriellen Erfahrung, die in dem Verfahren erworben wurde, für das der Kandidat die Zertifizierung beantragt, muss wie in Tabelle 3 angegeben sein, wobei mögliche Reduzierungen unter 7.3.3 angeführt sind. Wenn ein Kandidat die Zertifizierung in mehr als einem Verfahren anstrebt, dann muss die Gesamterfahrungszeit gleich der Summe dieser Erfahrung in jedem Verfahren sein.
Für den Fall, dass ein Teil der Erfahrung erst nach der erfolgreich abgelegten Prüfung gesammelt wird, bleiben die Ergebnisse der Prüfung für fünf Jahre gültig.
Eine schriftliche Bestätigung der Erfahrung muss durch den Arbeitgeber oder den Referee erfolgen.
ZfP-Ver- |
Erfahrung in Tagena |
|||||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
||||
|
mit Stufe 1 |
direkter Zugang |
Hoch- |
mit Stufe 2 |
direkter Zugang mit Hoch- |
|
AT, ET, LT, RTb, UT, TT |
45 |
135 |
180 |
270 |
450 |
540 |
MT, PT, ST, VT |
15 |
45 |
60 |
180 |
240 |
360 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen. b Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD |
Tabelle 3 enthält Angaben zur Mindesterfahrung von Kandidaten mit abgeschlossener Hochschulbildung (siehe Abschnitt 7.2.5.) und von Kandidaten ohne Hochschulausbildung.
7.3.3.1. Die möglichen Reduzierungen der Erfahrungszeiten sind nachfolgend beschriebenen. Jede Reduzierung bedarf der Zustimmung der DPZ.
7.3.3.2. Einer in der Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 zertifizierten Person, die ein zusätzliches Verfahren hinzufügt, wird eine Reduzierung der erforderlichen Erfahrung um 25 % für dieses zusätzliche Verfahren erlaubt.
ZfP-Ver- |
Erfahrung in Tagena |
||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
|
|
direkter Zugang |
direkter Zugang mit Hochschulbildung |
|
AT, ET, LT, RTb, TT, UT |
34 |
135 |
405 |
MT, PT, VT |
15 |
45 |
270 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen. b Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD |
7.3.3.3. Eine in der Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor oder eine andere Technik hinzufügt, muss zusätzliche Erfahrung von mindestens 25 % der nach Tabelle 3 geforderten Erfahrung, jedoch nie weniger als 15 Tage, sammeln.
ZfP-Verfahren |
Erfahrung in Tagena |
||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
|
AT, ET, LT, RTb, TT, UT |
15 |
34 |
68 |
MT, PT, VT |
15 |
15 |
45 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen. b Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD |
7.3.3.4. Die Erfahrungszeit darf um bis zu 50 %, jedoch nicht auf weniger als 15 Tage reduziert werden, wenn die beantragte Zertifizierung im Geltungsbereich eingeschränkt ist (z. B. Dickenmessung oder automatisierte Prüfungen).
Tabelle 3c — Erfahrungszeit bei im Geltungsbereich eingeschränkter Zertifizierung
ZfP-Verfahren und Technikenb |
Erfahrung in Tagena |
||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
||
|
mit Stufe 1 |
direkter Zugang |
|
ET A, LT CBT, TT TIA, TT TIP, RT CT, RT S, RT FDI, UT PA, UT SB, UT SJ, UT TOFD, UT WT |
23 |
68 |
90 |
MT YK, VT DV, VT DWF |
15 |
23 |
30 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.
b Die Aufzählung ist beispielhaft und kann auch für weitere Kombinationen aus Verfahren und Techniken angewendet werden. |
7.3.3.5. Bis zu 50 % der industriellen Erfahrungszeit dürfen durch ein strukturiertes Erfahrungsprogramm (SEP) erreicht werden. Ein Tag Teilnahme am SEP darf höchstens fünf Tagen industrieller Erfahrung entsprechen. Das SEP muss alle typischen Aufgaben (siehe Abschnitt 6) der jeweiligen Stufe, des jeweiligen Verfahrens und Sektors enthalten. Zusätzlich ist beabsichtigt, spezifische Produkt- und Technikkenntnisse zu erwerben. Das SEP muss im Voraus von der DPZ genehmigt werden und für ein Audit durch die Zertifizierungsstelle zur Verfügung stehen.
Kandidaten müssen über entsprechende Qualifizierung zur Streckensicherheit verfügen und ein gutes Verständnis der Infrastruktur nachweisen können. Das Verständnis der Infrastruktur muss durch Arbeitserfahrung oder themenbezogene Lehrgänge erworben werden.
Es gelten die Anforderungen der Abschnitte 7.3.1. bis 7.3.3.5. dieses Zertifizierungsprogramms.
ZfP-Verfahren |
Erfahrung in Tagena |
||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
||
|
mit Stufe 1 |
direkter Zugang |
|
MT |
3 |
7 |
10 |
ET, UT |
7 |
19 |
26 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen. |
ZfP-Verfahren |
Erfahrung in Tagena |
||
Stufe 1 |
Stufe 2 |
||
|
mit Stufe 1 |
direkter Zugang |
|
MT |
22 |
66 |
88 |
ET, UT |
66 |
189 |
264 |
a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen. |