11. Rezertifizierung
Die Rezertifizierung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach der Zertifizierungsentscheidung der Erneuerung erfolgen.
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11.1. Allgemeines
Vor dem Ablauf jedes zweiten Gültigkeitszeitraums wird die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren rezertifiziert, vorausgesetzt, die Person erfüllt die in 10.1 a) und 10.1 b) festgelegten Kriterien für die Erneuerung und hält die im Folgenden beschriebenen Bedingungen ein.
Für den Industriesektor Eisenbahn (IrI, IrW und Irs) gilt abweichend, dass vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert wird. Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus verwendet.
Es liegt in der Verantwortlichkeit des Zertifikatsinhabers, das Verfahren zur Rezertifizierung einzuleiten. Wenn die Rezertifizierung mehr als 12 Monate nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird, muss für Stufe 1 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell und praktisch), für Stufe 2 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell, praktisch und Erstellen der Prüfanweisung) und für Stufe 3 der Prüfungsteil im Hauptverfahren (Tabelle 6, Teil D, E und F) erneut erfolgreich abgelegt werden.
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11.1.1. Lückenlose Zertifizierung
Soll das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des zu rezertifizierenden Zertifikats übereinstimmen, muss der Rezertifizierungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingehen. Zudem müssen alle Bedingungen gemäß Abschnitt 11 erfüllt sein und die Zertifizierungsentscheidung vor oder bis zu 4 Wochen nach dem Ablaufdatum erfolgt sein. Der Antrag darf in diesem Fall frühestens 9 Monate vor Ablauf des Ursprungszertifikates gestellt werden.
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11.2. Stufe 1 und 2
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11.2.1. Nachweise
Stufe 1- und Stufe 2-Zertifikatsinhaber, die eine Rezertifizierung anstreben, müssen eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung über eine weiterhin zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, für die die Rezertifizierung beantragt wird, vorlegen und 2.2 erfüllen.
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11.2.2. Praktisches Prüfungselement
Die Person muss die praktische Prüfung erfolgreich absolvieren, mit der sie nachweist, dass sie weiterhin in der Lage ist, Arbeiten in dem auf dem Zertifikat angegebenen Geltungsbereich auszuführen. Dies beinhaltet die Prüfung von Prüfungsstücken (siehe Anhang B), die dem Geltungsbereich der Rezertifizierung angemessen sind, und zusätzlich für die Stufe 2, die Anfertigung einer schriftlichen Prüfanweisung, welche für die Nutzung durch Stufe 1-Personal (siehe 8.2.4.1 der ISO 9712) geeignet ist. Erreicht die Person für jedes Prüfungsstück (gewichtet nach den Anleitungen in Tabelle 4) sowie in Stufe 2 für die Prüfanweisung ein Ergebnis von mindestens 70 % nicht, sind zwei Wiederholungen der gesamten Rezertifizierungsprüfung frühestens nach 7 Tagen und innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Versuch der Rezertifizierungsprüfung zulässig.
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11.2.3. Entzug nach Nichtbestehen
Bei Nichtbestehen der beiden zulässigen Prüfungswiederholungen wird das Zertifikat entzogen.
Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:
- eine weitere Schulung bei einer anerkannten Schulungsorganisation absolvieren; und
- alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente wiederholen.
Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.
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11.2.4. Nichterfüllung von Kriterien
Wenn das Kriterium in 2.1 für die Rezertifizierung/Requalifizierung nicht erfüllt ist, muss die Person die in ISO 9712, 8.2. geforderten Prüfungselemente absolvieren.
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11.3. Stufe 3
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11.3.1. Allgemeines
Stufe 3-Zertifikatsinhaber, die eine Rezertifizierung anstreben, müssen einen vom Arbeitgeber ausgestellten Nachweis fortgesetzter, zufriedenstellender Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, in denen die Rezertifizierung/Requalifizierung angestrebt wird erbringen, und:
- die Stufe 3-Anforderungen nach 11.3.3 für eine schriftliche Prüfung erfüllen; oder
- die Anforderungen eines strukturierten Kreditsystems, wie in 11.3.2 und Tabelle C.1 angegeben, erfüllen.
Die Person muss sich zwischen der Prüfung und dem Kreditsystem für Rezertifizierung entscheiden. Wenn das Kreditsystem gewählt wird und die Bereitstellung von Dokumenten des Arbeitgebers oder der Zutritt zu Räumlichkeiten des Arbeitgebers erforderlich wird, muss die Person der DPZ eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers vorlegen.
In beiden Fällen (schriftliche Prüfung oder strukturiertes Kreditsystem) muss die Person entweder angemessene schriftliche Nachweise über ihre fortgesetzte praktische Fähigkeit in dem Verfahren erbringen, welche für die Zertifizierungsstelle akzeptabel sind, oder eine praktische Prüfung der Stufe 2 ablegen, wie in 11.2.2 festgelegt, ausgenommen hiervon ist die Erstellung von ZfP-Prüfanweisungen.
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11.3.1.1. Mögliche Varianten zur Rezertifizierung in der Stufe 3
Gemäß Abschnitt 3.1 muss die Person entweder angemessene schriftliche Nachweise über ihre fortgesetzte praktische Fähigkeit in dem Verfahren erbringen oder eine praktische Prüfung der Stufe 2 ablegen. Abweichend davon werden nur die folgenden Varianten akzeptiert:
Variante 1. Schriftliche Prüfung + Nachweis fortgesetzter Arbeitstätigkeit
Variante 2. Schriftliche Prüfung + Praktische Prüfung
Variante 3. Strukturiertes Kreditsystem + Praktische Prüfung
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11.3.2. Strukturiertes Kreditsystem
Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die Anwendung des strukturierten Kreditsystems entschieden hat, muss er der DPZ gegenüber nachweisen, dass er innerhalb des 5-jährigen Rezertifizierungszeitraums mindestens 100 Punkte auf der Grundlage der Anforderungen in Tabelle C.1 erreicht hat.
Für Zertifikatsinhaber, die eine Rezertifizierung der Stufe 3-Zertifizierung anstreben:
- sind mindestens 50 Punkte und höchstens 70 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil A aufgeführten Tätigkeiten erforderlich; und
- sind mindestens 30 Punkte und höchstens 50 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil B aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.
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11.3.2.1. Nichterreichen der erforderlichen Gesamtpunktzahl
Wird die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der ersten Prüfung durch die DPZ nicht erreicht, kann die DPZ einmalig weitere Nachweise vom Kandidaten anfordern. Wird auch mit den nachgereichten Nachweisen die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht, gelten die Regeln des Abschnitts 10.5 der ISO 9712.
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11.3.3. Schriftliche Prüfung
Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die schriftliche Prüfung entscheidet oder die Anforderungen an das strukturierte Kreditsystem nicht erfüllt, muss er eine Prüfung erfolgreich ablegen, die Folgendes umfasst:
- mindestens 20 Multiple-Choice-Fragen zur Anwendung des Prüfverfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en), die ein Verständnis der aktuellen ZfP-Techniken, Normen, Regelwerke oder Spezifikationen und der angewendeten Technologie nachweisen; und
- mindestens 10 Multiple-Choice-Fragen zu den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms der DPZ.
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11.3.4. Wiederholung
Erreicht die Person nicht mindestens ein Ergebnis von 70 % in der Rezertifizierungsprüfung, so sind maximal zwei Wiederholungen der Rezertifizierungsprüfung zulässig. Der Zeitraum, in dem alle Prüfungen abzulegen sind, beträgt 12 Monate, es sei denn, die DPZ gestattet eine Verlängerung.
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11.3.5. Wiedererlangung
Werden die beiden zulässigen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so muss das Zertifikat entzogen werden.
Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:
- weitere Schulungen bei einer anerkannten Schulungsorganisation abschließen; und
- alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungsteile des Hauptverfahrens wiederholen.
Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.
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11.3.6. Nichterfüllung der Anforderungen an das Kreditsystem
Ein Kandidat, der das Kreditsystem beantragt und die Anforderungen nicht erfüllt, darf nur nach 11.3.3. rezertifiziert werden. Falls der erste Versuch der Rezertifizierung durch Prüfung misslingt, darf nur eine Wiederholung der Rezertifizierungsprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung zur Rezertifizierung durch das Kreditsystem gestattet werden.